Begleiteter Umgang

„Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ 
(Bürgerliches Gesetzbuch)

Ein Begleiteter Umgang ist eine Chance für getrenntlebende Eltern und ihre Kinder. Er bietet die Möglichkeit, dem Kind den Kontakt zu beiden Eltern zu erhalten oder wiederherzustellen.
Begleiteter Umgang kann zustande kommen als Ergebnis einer Umgangsberatung, nach Absprache mit dem zuständigen Jugendamt oder durch familiengerichtliche Vereinbarung bzw. Anordnung. Die rechtliche Grundlage für den Begleiteten Umgang ist in §1684 Abs. 4, Sätze 3 und 4 BGB sowie in §1685 BGB festgelegt.
Das Angebot ist eine zeitlich begrenzte und zielgerichtete Hilfe. Ziele des Begleiteten Umgangs sind die Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Kontakte zwischen Kind und Umgangssuchenden. Die Eltern werden darin unterstützt, die Umgangskontakte nach und nach selbst zu gestalten. Die zunehmende Verselbständigung wird beratend begleitet.
 
 
Begleiteter Umgang kann sinnvoll sein
 
  • wenn nach längerer Kontaktpause der Kontakt zwischen Eltern(teil) und Kind wieder aufgebaut werden soll.
  • wenn Kind und Elternteil bisher noch keinen Kontakt hatten und sich gegenseitig kennenlernen möchten.
  • wenn die Kontakte zwischen Kind und Elternteil während eines laufenden Mediations- oder Gerichtsverfahrens oder einer Umgangsberatung aufrechterhalten werden sollen
  • zum Kontakterhalt zur Herkunftsfamilie, wenn Kinder in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Wohngruppe leben.
  • wenn wegen Sucht- oder psychiatrischer Erkrankung des umgangsberechtigten Elternteils, Kontakte zum Kind nur in Begleitung möglich sind.
  • wenn das Kind bei möglicher Entführungsgefahr beschützt werden soll.
  • wenn vor dem Hintergrund von häuslicher Gewalt der Schutz des Kindes während der Umgangskontakte gewährleistet werden soll.
  • wenn bei eskalierten Elternkonflikten ein Kind einen sicheren und verlässlichen Rahmen für den Kontakt mit dem umgangsberechtigten Elternteil benötigt
  • wenn wegen des Verdachts auf sexuelle Gewalt nur begleitete Kontakte möglich sind.
Bevor Begleitete Umgänge beginnen können, findet immer ein Erstgespräch statt. Im Erstgespräch wird eine Vereinbarung zur Durchführung des Begleiteten Umgangs zwischen den Eltern und den Fachkräften besprochen und schriftlich festgehalten.
Die Umgangsbegleitung stellt während der gesamten Dauer des Umgangs das Wohl des Kindes sicher und schafft einen verlässlichen und sicheren Rahmen. Des Weiteren gilt für die Umgangsbegleitung als Richtlinie „so viel wie nötig, so wenig wie möglich präsent sein“. 
Die Umgänge finden werktags im Diakonischen Werk in Lörrach statt. Ein Spielzimmer und ein Gartenbereich stehen dafür zur Verfügung.
 
 
Weitere Informationen:
 
 

Damit die Kontakte für die Kinder positiv und reibungslos verlaufen können wird die Einhaltung folgender Regeln vereinbart:
 
  1. Am Umgang nehmen nur die umgangsberechtigten Eltern teil.
  2. Die vereinbarten Zeiten sind pünktlich einzuhalten. Muss ein Termin aus triftigen Gründen abgesagt werden ist dies so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Einrichtung und Fachkräfte umplanen können. Eine Verlängerung der Umgangszeit wegen Verspätung einer Partei ist nicht möglich.
  3. Begleitende Umgänge werden dokumentiert. Die Berichte werden gegebenenfalls dem Gericht, den Sozialen Diensten, den Verfahrensbeiständen oder Gutachtern zur Verfügung gestellt.
  4. Toilettengänge der Kinder werden durch die Fachkräfte begleitet.
  5. Die Eltern tragen keine Konflikte vor den Kindern aus. Mit den Kindern werden keine Themen besprochen, welche für die Kinder belastend sein könnten. Mit den Kindern wird nicht über deren gegebenenfalls derzeitig unbekannten Aufenthaltsort gesprochen.
  6. Handys sind in der Regel während des Umgangskontaktes in Flugmodus zuschalten.
  7. Die Fachkräfte der Umgangsbegleitung sind während des begleiteten Umgangs weisungsbefugt. Anweisungen der Fachkräfte haben die Eltern umzusetzen.
  8. Wenn die Fachkräfte Überforderung oder Erschöpfung bei den Kindern beobachten, wird der Umgang abgebrochen. Dasselbe gilt auch wenn die Eltern versuchen, mit den Kindern über deren unbekannten Aufenthaltsort zu sprechen oder über die Belange des abgebenden Elternteils abzufragen.
  9. Bei Verdacht oder Hinweisen auf Drogen- oder/und Alkoholkonsum wird der Umgangskontakt abgebrochen. Dasselbe gilt bei Gewalt oder Gewaltandrohung.
  10. Die Kinder erhalten keine Aufträge von den Erwachsenen.
  11. Zu klärende Angelegenheiten zwischen den Erwachsenen, die nicht die Umgänge betreffen, müssen außerhalb des Umgangs geklärt werden.
  12. Bei Missachtung der Regeln kann die Umgangsbegleitung den Umgang sofort abbrechen.
  13. Während dem Umgang ist zwingend deutsch zu sprechen.
  14. Begleitender Umgang wird bei Bedarf von Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten und/oder mit den Kindern flankiert. Diese Gespräche sind verpflichtend.
  15. Geschenke sind zu speziellen Anlässen denkbar, angemessene Kleinigkeiten sind möglich. 
 
Kosten
 
Der Begleitete Umgang wird kostenfrei angeboten und wird aus Mitteln des Landkreis Lörrach gefördert.
 
Logo Landkreis Lörrach
 
 
Begleiteter Umgang ohne Gerichtsbeschluss
 
Zugang zum Begleiteten Umgang über das Sekretariat der Psychologischen Beratungsstelle.
 
Nansenstraße 10
79539 Lörrach
Telefon: 07621- 88 128 
 
Öffnungszeiten:
Montag – Freitag (außer Dienstag) 8.30-12.30 Uhr
Montag,Dienstag,Donnerstag 13.30-16.00 Uhr
 

Terminanfrage / Kontakt

  

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Begleiteter Umgang mit Gerichtsbeschluss

Zugang zum Begleiteten Umgang über die zuständige Fachkraft der Sozialen Dienste des Landkreises.